Österreichische Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)
(beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes der
Hotel- und Beherbergungsbetriebe am 23. September 1981)
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die
österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen
Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen
Hotelvertragbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht
aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte
Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im
Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3Vertragsabschluß,Anzahung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die
Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes
durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung
leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast
bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstag nicht erscheint, vom
Vertrag zurückzutreten, es sei denn ,dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt dagegen der
Raum bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages resreserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch
genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise
bis 12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr von den beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muß bis
spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es
ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für
drei Tage zu bezahlen .Die Stornoerklärung muß bis spätestens
einen Monat vor dem vereinbarten Ankunfttag des Gastes in den
Händen des Vertragspatners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast
bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt dagegen der
Raum bis spätestens 12 Uhr des Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die
Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger
gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeldes verpflichtet.
Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was
er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten
hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die
Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung
20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es , sich um eine anderweitige
Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen
entsprechend zu bemühen (§1107 ABGB ).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft
zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist,
besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich
gerechtfertig ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielweise dann
gegeben, wenn der Raum unbenützbar geworden sind, bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige
wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf
Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluß eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume
der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise
und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast
das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine
angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu
verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des
Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des
Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht
innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten
Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das
vereinbarte Entgelt zu bezahlen, Fremdwährungen werden vom
Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose
Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw.
anzunehmen. Alle bei Annnahme dieser Wertpapiere notwendige
Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten
des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine
angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes
„Stoppgeld“ bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den
Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen
Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers
einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die
Vorschriften des Schaden ersatzrechtes .Daher haftet der Gast
für jeden Schaden und Nachteil den der Beherberger oder dritten
Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er
verantwortlich ist, zur Schadenersatzleistung direkt den
Beherberger in Anspruch zu nehmen. Alle bei Annahme dieser
Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw., gehen zu Lasten des Gastes.
(5) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen
Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine
angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes
„Stoppelgeld“ bei Getränken).
(6) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den
Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen
Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers
einzuholen.
(7) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die
Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für
jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte
Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er
verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der
Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den
Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder
ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des
Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner
Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen
zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches
Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten
Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten
Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des
Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu
außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses
Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch
ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem dem Standart entsprechenden Umfang zu
erbringen. Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des
Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen
sind:
a)Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna
und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung
usw.
(2) b)für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird
ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet,
wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und
ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft. Haftung für
die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu
einem Höchstbetrag von S 12.000,--, sofern er nicht beweist,
dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus und eingehende
Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der
Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einen
Höchstbetrag von 6000.-;es sei den, da? Er diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder
dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern
verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende
Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der
Beherberger für die Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu
einen Höchstbetrag von 6000.-; es sei denn, dass er diese Sachen
in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat
oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern
verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine
Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann
verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Wertgegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die
Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß
herabgesetzt werden soll., sind unwirksam. Sachen gelten dann
als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des
Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen
von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht
werden.
§ 12 Tierhaltung
(2) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden. In den Salons, Gesellschafts- und
Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(3) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden
gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit
vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast
vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es
jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in
Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu
bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugsprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem
Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können dieVertragspartner den Vertrag bei
Einhaltung einer Kündigigungsfrist von drei Tagen jederzeit
lösen. Die Kündigung muß den Vertragspartner vor 10 Uhr
erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der
Kündigungsfrist, sondern erst der drauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag
in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherberungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch
macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst
grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das
Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und
seinen Leuten oder einer im Behebergungsbetrieb wohnenden Person
einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht. b)
Von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer
übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird
c) Die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer
zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6)Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag
aufgelöst.Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits
empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus
dem Ereignis keinen gewinn zieht. (§ 1447 ABGB).
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im
Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für
ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der
Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat
folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei
Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger.
a) allfälliger Ersatz vom gAst noch nicht beglichener
Arztkosten,
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom
Amtsarzt angeordnet wird,
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser
Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände,
d) für die Wiederherstellung von Wänden,
Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in
Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt
oder beschädigt wurden,
e) für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der
Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit
der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsbetrieb
sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz, in diesem Fall wird als
Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung
bekanntgegeben wurde, vereinbart,
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort, in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
Stornogebühren:
Stornogebuehren: Bei Storno KLEINER als 1 Monat vor Antritt des
Urlaubes kann bei nicht Buchung von Dritten der gesamte Betrag
verrechnet werden.
Versicherung: Bitte schliessen Sie fuer etwaige
Faelle (Krankheit, Arbeitgeber usw.) eine Reiseversicherung ab.
Denn wir uebergeben solche Storno-Faelle automatisch dem
Inkassobuero. Wir verlangen daher keine Anzahlung.
Kontakt:
Pension ASTLHOF
Familie Siegmund Pitzer
Vorberg 12
8973 Pichl an der Enns
Österreich